Mitgliedschaft
Mitglied im Verein kann jeder werden, der Interesse daran hat. Du bist dir nicht sicher? Dann absolviere eine Probetraining. Jeder kann kostenlos und ohne Aufnahme im Verein an drei Probetrainings teilnehmen und sich ein Bild von unserem Verein machen. Die Mitgliedschaft wird dann durch einen schriftlichen Antrag beantragt. Diesen erhalten Sie vom Vorstand.
Mitgliedsbeitrag
Zur Verwirklichung der Vereinsarbeit fallen einige Kosten an. Der Kauf von Bällen und anderer Ausrüstung, aber auch Ausgaben für Versicherungen und Versammlungen müssen gedeckt werden. Deshalb wird von allen Vereinsmitgliedern ein Migliedbeitrag in Höhe von 36 € im Jahr erhoben.
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet jedes Jahr mindestens einmal statt. Der Vorstand berichtet über die Vereinsarbeit und lässt notwendige Beschlüsse fassen.
Satzung
A. Allgemeines
§1 Name, Sitz, Eintragung
1) Der Verein führt den Namen Volleyball Frauenwald (e.V.).
2) Er hat seinen Sitz in 98694 Ilmenau OT Frauenwald, Nordstraße 102. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.
§2 Zweck des Vereins
1) Zweck des Vereins ist der Förderung der Sportart Volleyball in der Gemeinde Frauenwald, auch im Bereich der Jugendhilfe.
2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a. entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel- und Übungsbetrieb
b. die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,
c. die Teilnahme an sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,
d. die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen.
§3 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
B. Vereinsmitgliedschaft
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden.
2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten.
3) Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmegesuchs für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs persönlich gegenüber dem Verein zu haften.
4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorsitzende im Sinne der Mitgliederversammlung. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.
§5 Arten der Mitgliedschaft
1) Der Verein besteht aus:
a. aktiven Mitgliedern
b. passiven Mitgliedern
c. Ehrenmitgliedern
2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
3) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet
a. durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
b. durch Tod;
c. Ausschluss.
2) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorsitzenden des Vereins. Der Austritt kann zum Ende eines Vierteljahres unter einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.
3) Ein Mitglied des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung, bei grob unsportlichem oder unangebrachtem Verhalten, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss muss schriftlich und begründet erfolgen. Der Rechtsweg gegen Einspruch des Ausschlusses bleibt unberührt.
4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch aus Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§7 Beiträge, Gebühren
1) Die Mitglieder sind verpflichtet den jährlichen Beitrag von 36€ bis zum 31. Kalendertag des angebrochenen Jahrs zu zahlen. Es können zusätzliche Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.
2) Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beträge und Gebühren entscheidet die Mitgliederversammlung.
3) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§8 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
1) Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.
2) Minderjährige Mitglieder zwischen dem 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus.
D. Mitgliederversammlung und Vorsitzende
§9 Die Mitgliederversammlung
1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie regelt folgende Aufgaben:
1. Bestellung des Vorstands
2. Widerruf der Vorstandsbestellung
3. Bestellung weiterer Organe
4. Satzungsänderung und -neufassung
5. Beschlussfassung über den Jahresabschluss und Entlastung des Vorstands
6. Beschlussfassung über Beitragshöhe und Umlagen
7. Beschlussfassung über Verschmelzung oder Spaltung
8. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
9. Bestellung und Abberufung von Liquidatoren.
2) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.
3) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert und mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder dies beim Vorstand beantragt.
4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden unter einer Frist von vier Wochen per Textform mit Tagesordnung einberufen. Alle Vereinsmitglieder sind einzuladen.
5) Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung für die Dauer eines Wahlgangs auf eine andere Person übertragen.
7) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich.
9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
10) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
11) Alle Mitglieder können bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung Anträge mit Begründung zur Änderung der Tagesordnung einbringen.
§10 Vorstand; Wahl des Vorsitzenden
1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
2) Die Wahl eines neuen Vorsitzenden findet bei
a. Abdankung des Vorsitzenden,
b. Tod des Vorsitzenden oder
c. bei Antrag auf Neuwahlen mit absoluter Mehrheit der Mitgliederversammlung
statt.
3) Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegeben gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht die absolute Mehrheit kein Kandidat im 1. Wahlgang, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält. Stellvertreter ist der Kandidat mit den nächst meisten Stimmen. Der Vorsitzende ist wirksam gewählt, wenn er das Amt angenommen hat.
E. Sonstige Bestimmungen
§11 Kassenprüfer
1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Der Vorsitzende darf diesen Posten nicht besetzen.
2) Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Sie sind zur Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.
§12 Haftung des Vereins
1) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
2) Ehrenamtliche Trainer und Amtsträger, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§13 Datenschutz im Verein
1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
-das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
-das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
-das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
-das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
-das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
-das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
F. Schlussbestimmungen
§14 Auflösung
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich.
2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, ist im Falle der Auflösung der Vorsitzende als der Liquidator des Vereins bestellt.
3) Bei Auslösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.
§15 Gültigkeit dieser Satzung
1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 21.02.2020 beschlossen.
2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.